Erschließungsbeiträge für Straßen oder andere Infrastruktur können zeitlich nicht unbegrenzt erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht verwarf damit eine Regelung in Rheinland-Pfalz - sie sei verfassungswidrig.
Grundstückseigentümer dürfen nach dem Bau einer Straße oder anderer Anlagen zur Erschließung nur für begrenzte Zeit an den Kosten beteiligt werden. Eine Vorschrift, die das auch noch viele Jahre im Nachhinein ermöglicht, verstoße gegen das Gebot der Belastungsklarheit. Im gegebenen Fall ging es um eine Regelung in Rheinland-Pfalz. Diese muss nun überarbeitet werden.
Das rheinland-pfälzische Kommunalabgabengesetz sieht eine vierjährige Verjährungsfrist vor, die erst mit der Widmung der Straße zu laufen beginnt. Das ist nach der Entscheidung der Verfassungsrichterinnen und -richter nicht zulässig. Maßgeblich muss demnach der Zeitpunkt sein, zu dem für den einzelnen Grundstückseigentümer der Vorteil entsteht. Dieser sei für die Betroffenen erkennbar. Es dürfe niemand dauerhaft im Unklaren gelassen werden, ob noch mit Belastungen zu rechnen sei.
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